mdm - Mitteldeutsche Medienförderung

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Bundesweite Hilfen

Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche).

Die Bedingungen der Überbrückungshilfe IV entsprechen weitgehend der Überbrückungshilfe III Plus und gelten für den Förderzeitraum Januar bis März 2022. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zunächst für Januar 2022 die Überbrückungshilfe IV beantragen. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über prüfende Dritte beantragt werden. Die Frist für Erstanträge ist der 30. April 2022. Auch die Neustarthilfe 2022 steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Eine Antragstellung ist voraussichtlich noch im Januar 2022 möglich.

Mehr Infos gibt es hier.

Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus bis zum 31. März 2022 verlängert. Für November und Dezember 2021 ist ein Antrag auch bei freiwilliger Schließung wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln möglich. 

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.

Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III ist für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie”, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Die Restart-Prämie kann für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden.

Mehr Infos gibt es hier.

Ausfallfonds II für TV- und Streaming- Produktionen

Die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben gemeinsam mit den Sendergruppen sowie Vertretern der Produktionswirtschaft den so genannten Ausfallfonds II beschlossen, der finanzielle Folgen Corona-bedingter Drehunterbrechungen bei TV- und Streamingproduktionen abfedern soll.

Der Ausfallfonds II wird rückwirkend zum 1. November in Kraft treten und soll Schäden abdecken, die bis 30. Juni 2021 entstehen. Es ist vorgesehen, dass bis zu 57,5 Prozent des anerkannten Schadens von den beteiligten Ländern und 32,5 Prozent von Sendergruppen und Streamingdiensten übernommen werden. Den Produzenten bleibt eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent, mindestens aber 10.000 Euro. Insgesamt können Produktionsunternehmen, die ihren Hauptsitz in einem der am Ausfallfonds II beteiligten Bundesländer haben, aus dem Ausfallfonds II Ausgleichsleistungen in Höhe von bis zu 800.000 Euro erhalten. Anträge können dort ab dem 4. Januar 2021 gestellt werden.

Weitere Informationen unter www.ffa.de.

Corona-Hilfe der VGF

Wahrnehmungsberechtigte der Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken (VGF) können aufgrund einer persönlichen Notlage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine finanzielle Hilfe beantragen. Die Unterstützung ist für das erste Quartal 2021 (Januar, Februar, März) möglich. Anträge können bis zum 31.03.2021 eingereicht werden.

Weitere Informationen finden sich auf der Seite der VGF.

Überbrückungshilfe III

Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt. Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Der Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Auch mit der Überbrückungshilfe III werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Erstattungsfähig sind jetzt auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (rückwirkend bis März 2020) oder Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro.

Erstattet werden:

- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch

Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Junge Unternehmen können andere Umsatzzahlen heranziehen. Der maximale Förderbetrag wurde auf 1,5 Millionen Euro angehoben.

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben/erleiden, erhalten zudem als neue Maßnahme einen Eigenkapitalzuschuss. Dieser beträgt mindestens 25 Prozent und maximal 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Die genaue Höhe hängt von der Anzahl der Monate mit Umsatzeinbrüchen ab. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Soloselbständige
, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III Neustarthilfe beantragen. Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.

Unternehmen und Soloselbständige erhalten zudem ein neues nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Mehr Infos gibt es hier und hier.

Corona-November- und Dezemberhilfe

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb Corona-bedingt temporär geschlossen werden muss. Alle Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Anträge auf Corona-November- und Dezemberhilfe können bis zum 30.04.2021 gestellt werden. Mehr Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm von Bund und Ländern, die darauf abzielt, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern und so Existenzen zu sichern. Sie bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige im Haupterwerb sowie für Organisationen.

Anträge für die Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) können noch bis zum 31. März 2021 gestellt werden.

Die 3. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Anträge können ausschließlich über registrierte SteuerberaterInnen, WirtschaftsprüferInnen oder vereidigte BuchprüferInnen gestellt werden.

Mehr Infos beim Antragsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Bis zu 15 Millionen zusätzlich für Kinoverleih- und Vertriebsförderung

Im Rahmen des rund 1 Milliarde Euo schweren Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR werden für die Kinoverleih- und Vertriebsförderung bis Ende 2021 zusätzlich bis zu insgesamt 15 Mio. Euro bereitgestellt.

Die kulturelle Verleihförderung wird mit 4 Mio. Euro verstärkt. Weitere 10 Mio. Euro sollen in Anlehnung an die im Filmförderungsgesetz (FFG) vorgesehene Verleihförderung im Rahmen der Auftragsverwaltung durch die Filmförderungsanstalt (FFA) für die Stärkung des Filmverleihs in Deutschland ausgereicht werden. Zudem ist geplant, einmalig eine eigenständige Förderlinie für den Vertrieb von Kinofilmen ins Ausland mit einem Fördervolumen von bis zu 1 Mio. Euro aufzusetzen. Für die Verleihförderung der kulturellen Filmförderung wird die maximalen Förderhöhe von 50.000 Euro auf 150.000 Euro je Verleihprojekt angehobem. Die bisherige Begrenzung auf 40 Kopien (Einsätze) zum Kinostart wird aufgehoben. Zudem wird die Anzahl der Jurysitzungen auf vier Mal jährlich erhöht.

Zukunftsprogramm Kino II

Um die Kinos in ganz Deutschland in der Corona-Krise ihren Betrieb wieder aufnehmen können, stellt die Bundesregierung insgesamt 40 Millionen Euro für das „Zukunftsprogramm Kino II” zur Verfügung. Diese Förderlinie ist Teil des Konjunkturprogramms NEUSTART KULTUR und ergänzt das bereits laufende „Zukunftsprogramm Kino I”, das sich an kleinere Kinos im ländlichen Raum und Arthouse-Kinos wie das Moviemento richtet. Es dient dem Ziel, die Kinoinfrastruktur in ganz Deutschland nachhaltig zu stärken und damit einen Beitrag zur Sichtbarkeit insbesondere des deutschen und europäischen Kinofilms in der Fläche zu leisten.Anträge können ab dem 1. August 2020 gestellt werden. Weitere Informationen gibt es auf der Seite der FFA.

 

Rettungs- und Zukunftspaket Kultur – NEUSTART KULTUR

Mit einer Milliarde Euro soll das Rettungs- und Zukunftspaket Kultur den Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland unterstützen. 

Im Wesentlichen gliedere sich das Programm in vier Teile:

1. Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft: Dieser Baustein, der mit bis zu 250 Mio. Euro finanziert wird, soll Kultureinrichtungen (darunter Kinos) fit für die Wiedereröffnung machen. 

2. Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur und Nothilfen: Durch die BKM-Hilfen sollen Kreative aus der Kurzarbeit herausgeholt werden und ihrer künstlerischen Arbeit nachgehen können. Dieser Baustein umfasst bis zu 450 Mio. Euro, von denen 120 Mio. Euro auf den Filmbereich (insbesondere Kinos, Mehrbedarf bei Filmproduktion und Verleih) entfallen sollen. 

3. Förderung alternativer, auch digitaler Angebote: Vorgesehen sind für diesen Bereich bis zu 150 Mio. Euro.

4. Pandemiebedingte Mehrbedarfe regelmäßig durch den Bund geförderter Kultureinrichtungen und -Projekte: Um bei diesen Einrichtungen coronabedingte Einnahmeausfälle und Mehrausgaben auszugleichen, werden bis zu 100 Mio. Euro bereitgestellt. Bei gemeinsam mit Ländern bzw. Kommunen getragenen Einrichtungen und Projekten wird der Bund seinen Anteil an der Kofinanzierung leisten.

Hier finden Sie weitere Informationen zu NEUSTART KULTUR.

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 22. April 2021 beschlossen, dass die Mittel für die einzelnen Förderlinien von NEUSTART KULTUR im notwendigen Umfang grundsätzlich bis Ende 2022 zur Verfügung stehen. 

Hundertprozentige Staatshaftung für Unternehmenskredite bis 800.000 Euro geplant

Die Bundesregierung plant Unternehmenskredite von bis zu 800.000 Euro mit einer hundertprozentigen Staatshaftung abzusichern. Die Laufzeit der Kredite soll bei zehn Jahren liegen. Antragsberechtigt sollen Firmen mit mehr als zehn Mitarbeitern sein. Die Pläne sehen vor, dass es eine hundertprozentige Haftungsfreistellung der Hausbank durch die staatliche Förderbank KfW und damit den Bund geben soll. Die Kredithöhe liege bei drei Monatsumsätzen des Jahres 2019 - maximal jedoch pro Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern bei 500.000 Euro, bei Unternehmen ab 50 Mitarbeitern bei 800.000 Euro.

Die Unternehmen dürfen zum 31.12.2019 nicht in "wirtschaftlichen Schwierigkeiten" gewesen sein und müssen auch im Schnitt der letzten drei Jahre Gewinne erzielt haben. 

Gamesförderung: BMVI erlässt vorzeitigen Maßnahmenbeginn

Alle Antragsteller der De-minimis-Förderung zur Computerspieleentwicklung des Bundes können einen vorzeitigen, förderunschädlichen Projektbeginn beantragen. Der Termin zum Aufruf der großvolumigen Förderung im Frühjahr bleibt bestehen. Mehr Infos unter Gamesmarkt.de.

Einigung bei Tarifverhandlungen: Erstmals Kurzarbeits-Tarifvertrag für Filmproduktionen und Filmproduktionsunternehmen

Die Produzentenallianz, ver.di sowie der Bundesverband Schauspiel haben sich auf einen Kurzarbeits-Tarifvertrag für Filmproduktionen und Filmproduktionsunternehmen geeinigt. Die Produktionsfirmen verpflichten sich darin, den für die Dauer der Produktion beschäftigten Stabmitgliedern das Kurzarbeitsgeld auf die vollen Tarifgagen aufzustocken, wenn Filmdrehs wegen der Corona-Krise unterbrochen oder abgesagt werden. Für Schauspielerinnen und Schauspieler, die keine Tarifgagen erhalten, soll das Kurzarbeitsgeld auf die individuell vereinbarten Drehtagsgagen, höchstens jedoch auf 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze aufgestockt werden. Die Regelungen gelten ab dem 25.03.2020.

Weitere Informationen zum Kurzarbeits-Tarifvertrag finden Sie auf der Seite der Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e.V.

50 Milliarden Euro Soforthilfen für KMUs und Selbständige

Das Soforthilfepaket richtet sich speziell an kleinere und mittelständische Unternehmen, aber auch an Selbständige. Es soll zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen beitragen und wird ein Volumen von bis zu 50 Milliarden Euro haben.

Kernpunkte der Soforthilfen sind finanzielle Zuschüsse für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereiche sowie Selbständige mit bis zu zehn Beschäftigten. Hier sind unter anderem Einmalzahlungen von bis zu 9000 Euro für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten vorgesehen, bzw. bis zu 15.000 Euro für drei Monate bei bis zu zehn Beschäftigten. 

Weitere Eckpunkte der Corona-Soforthilfe hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereit.

Zudem erleichtert die Bundesregierung für Solo-Selbständige den Zugang zur sozialen Grundsicherung. So werden für die Dauer von sechs Monaten Vermögen im Wesentlichen nicht berücksichtigt, der Zugang zu Kinderzuschlägen erleichtert und die Aufwendungen für Wohnung und Heizung anerkannt. Für diese Maßnahme stellen Bund und Kommunen bis zu zehn Milliarden Euro zusätzlich bereit. Des Weiteren sollen Mieterinnen und Mieter vor Kündigungen bewahrt werden, wenn sie aktuell Schwierigkeiten haben, ihre Miete vollständig zu bezahlen.

Die Bundesgelder stehen den Ländern ab dem 30.03.2020 zur Verfügung und können von den Ländern abgerufen werden.

FFA-Präsidium beschließt Maßnahmenpaket für die deutsche Film- und Kinowirtschaft

Das Präsidium der Filmförderungsanstalt hat am 19.03.20 ein umfangreiches Maßnahmenpaket und die Bildung eines von der FFA, der BKM und den Länderförderern gemeinsam getragenen Hilfsfonds beschlossen.

Zur Abschwächung der akuten Notlage der Filmwirtschaft hat das FFA-Präsidium für die Kinos unter anderem die Stundungen der Darlehensforderungen und offenen Abgabezahlungen ab Stichtag 01.03.2020 beschlossen, Mahnverfahren werden vorläufig nicht weiterverfolgt.

Für die Produktionen soll unter anderem bei durch die Pandemie abgebrochenen Projekten auf die eigentlich durch das FFG geforderte Rückzahlung von Fördermitteln verzichtet werden, fällige Tilgungen sollen gestundet werden. Auch in den Bereichen Verleih und physischer Videovertrieb soll unter anderem auf die Rückzahlung von Fördermitteln verzichtet werden. 

Für den Bereich der Sperrfristenverkürzung sollten die gesetzlichen Möglichkeiten maximal ausgeschöpft werden. Darüber hinaus ist über § 55 Abs.1 Nr.2 FFG die Möglichkeit der Verkürzung sichergestellt für Projekte, bei denen die Kinowirtschaft an der Herstellung oder der Verwertung des Films auf einer der Kinoauswertung nachgelagerten Verwertungsstufe maßgeblich beteiligt ist.

Das FFA-Soforthilfeprogramm gegen die Auswirkungen der Corona-Krise für die deutsche Film- und Kinowirtschaft finden Sie zum Download auf den Seiten der FFA.

Aussetzung und Herabsetzung von Steuerzahlungen

Auf Antrag können laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden, Säumniszuschläge können erlassen werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend ebenso verzichtet werden. Bitte wenden Sie sich direkt telefonisch an das für Sie zuständige Finanzamt.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Kurzarbeitergeld

Unternehmen mit mindestens einem/r MitarbeiterIn können Kurzarbeitergeld beantragen. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn eine Firma ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schickt. Den ArbeitgeberInnen sollen außerdem die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet werden. ArbeitgeberInnen können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10% der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind. Die Maßnahme soll Unternehmen helfen, bei eingebrochenem Geschäft MitarbeiterInnen zu halten. Achtung: Kurzarbeitergeld gibt es nicht für geringfügig Beschäftigte! Weitere Informationen gibt es auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen

Zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen sind einfach gesprochen Kredite, die dazu dienen sollen, Zahlungsausfälle zu überbrücken. 

Das Bundeswirtschaftsministerium verweist auf die Angebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Soforthilfen

Über die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) können InhaberInnen eines Wahrnehmungsvertrags aus der Freien Szene eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro beantragen, wenn sie durch virusbedingte Veranstaltungsabsagen Honorarausfälle erlitten haben. Betroffene wenden sich zur Beantragung bitte direkt an die GVL. 

Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung

Momentan ist eine Stundung oder ein Aussetzen der Beiträge zur Sozialversicherung nicht vorgesehen.

Als Selbständige können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen und darum bitten, aufgrund der wesentlich geringeren Umsatzprognose die Beiträge auf den Mindestbeitragssatz herabzusetzen.

KünstlerInnen und PublizistInnen, die in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, können jedoch eine Änderungsmitteilung machen, dass sich ihr Arbeitseinkommen ändert. Das Formular findet Sie hier. Offenbar soll ein Sonderprogramm für freiberufliche KünstlerInnen auf den Weg gebracht werden. Die Informationen dazu wird die KSK veröffentlichen.

Als KSA-abgabepflichtiges Unternehmen können Sie versuchen, bei der Künstlersozialkasse eine Stundung von Zahlungen der Künstlersozialabgabe zu erwirken.