Unterbereiche
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist die Entwicklung, Pflege und Stärkung der Filmkultur-, Fernsehkultur- und Medienkulturwirtschaft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Förderung will einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Deutschland und Europa leisten. Sie dient damit der Verbesserung und Sicherung der Wirtschaftskraft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Sie zielt insbesondere darauf:
- die Film- und Medienkultur zu stärken, die Medienkompetenz zu erhöhen und damit der Ausprägung kultureller Identität in der mitteldeutschen Region zu dienen,
- die Leistungsfähigkeit von Unternehmen der Filmkultur-, Fernsehkultur- und Medienkulturwirtschaft zu stärken und die Branchenansiedlung zu intensivieren,
- die Qualität und Wettbewerbsfähigkeit von Film-, Fernseh- und Medienproduktionen zu erhöhen und weiterzuentwickeln,
- die Wirtschaftskraft der drei Länder im Medienbereich zu verbessern und damit auch Ausbildung und Beschäftigung zu sichern,
- die Entwicklung medienpädagogisch wertvoller sowie kinder- und jugendbezogener Medienprodukte zu unterstützen.
1.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können die Vorbereitung, Herstellung, Verbreitung und Präsentation von Film-, Fernseh-, Video- und weiteren audiovisuellen Medienproduktionen, sofern sie wirtschaftlich erfolgversprechend sind.
Gefördert werden auch innovative Produktionen neuer Medien und Filmmarketing-Konzepte.
Die Förderung kann im Einzelnen folgende Bereiche umfassen:
- Stoffentwicklung
- Projektentwicklung
- Produktion
- Kombinierte Produktions- und Verleihförderung
- Verleih und Vertrieb
- Abspiel und Präsentation
- besondere Maßnahmen.
1.3 Regionale Effekte
Gefördert werden können Projektträger, wenn aus der Fördermaßnahme ein kultureller und wirtschaftlicher Effekt in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen zu erwarten ist. Bei der Realisierung der Projekte sollen mindestens die bewilligten Mittel in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen film-, fernseh- und medienspezifisch ausgegeben werden. Im Einzelfall kann darauf verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass im Gegenzug eine andere Länderförderung zugunsten der MDM in gleicher Höhe auf ihren Landeseffekt verzichtet. Mindestens 20 Prozent der Herstellungskosten können in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgegeben werden.
Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich mit dem Mitteldeutschen Rundfunk verbunden sind, sollen andere Unternehmen aus der mitteldeutschen Region an der Realisierung der von der MDM geförderten Projekte beteiligen.
Bei der Präsentation muss auf angemessene Weise nach den Vorgaben der MDM auf die Förderung hingewiesen werden. Auf positive Effekte bei der film- und medienberuflichen Aus- und Weiterbildung ist zu achten. Die Premiere geförderter Projekte soll in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen stattfinden.
1.4 Ausschlussklausel
Nicht gefördert werden können Projekte, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen, die die Persönlichkeitsrechte, das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Insbesondere nicht förderfähig sind Projekte, deren Inhalt pornografisch ist, Gewalt verherrlicht oder die Jugend gefährdet.