Zuständig für die Erteilung von Drehgenehmigungen in Grünanlagen beziehungsweise für die Weitervermittlung an die entsprechenden Stellen oder Eigentümerinnen und Eigentümer sind die zentralen Kontaktpersonen in den kreisfreien Städten, die Kommunen und in Einzelfällen die Landkreise.