1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist die Entwicklung, Pflege und Stärkung der Filmkultur-, Fernsehkulturund Medienkulturwirtschaft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Förderung will einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Deutschland und Europa leisten. Sie dient damit der Verbesserung und Sicherung der Wirtschaftskraft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 

Sie zielt insbesondere darauf: 

die Film- und Medienkultur zu stärken und damit der Ausprägung kultureller Identität in der mitteldeutschen Region zu dienen, die Leistungsfähigkeit von Unternehmen der Filmkultur-, Fernsehkultur- und Medienkulturwirtschaft zu stärken und die Branchenansiedlung zu intensivieren, die Qualität und Wettbewerbsfähigkeit von Film-, Fernseh- und Medienproduktionen zu erhöhen und weiterzuentwickeln, die Wirtschaftskraft der drei Länder im Medienbereich zu verbessern und damit auch Ausbildung und Beschäftigung zu sichern sowie die Region im In- und Ausland zu präsentieren.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können die Vorbereitung, Herstellung, Verbreitung und Präsentation von Film-, Fernseh- und weiteren audiovisuellen Medienproduktionen, sofern sie kulturellen Inhaltes und wirtschaftlich Erfolg versprechend sind. Die geförderten Projekte haben sich an einer ökologischen und sozial gerechten Produktionsweise zu orientieren. Die Förderung kann im Einzelnen folgende Bereiche umfassen: 

  • Stoffentwicklung 

  • Projektentwicklung 

  • Produktion 

  • Verleih und Vertrieb 

  • Abspiel und Präsentation 

  • besondere Maßnahmen

1.3 Antragsberechtigung

Förderung dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Projektdurchführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Fernseh- bzw. Streamingveranstalter sowie Hochschulen sind nicht antragsberechtigt.

1.4 Regionale Effekte

Gefördert werden können Projektträger, wenn aus der Fördermaßnahme ein kultureller und wirtschaftlicher Effekt in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen zu erwarten ist. Bei der Förderung der Produktion von Film-, Fernseh- und weiteren audiovisuellen Medienproduktionen (Nr. 4 und 5) sowie bei geförderten Verleihmaßnahmen (Nr. 6) sollen mindestens die bewilligten Mittel in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen film-, fernseh- und medienspezifisch ausgegeben werden. Bei der Präsentation muss auf angemessene Weise nach den Vorgaben der MDM auf die Förderung hingewiesen werden. Auf positive Effekte bei der film- und medienberuflichen Aus- und Weiterbildung ist zu achten. Bei geförderten Projekten soll eine Premiere in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen stattfinden.

1.5 Ausschlussklausel

Nicht gefördert werden können Projekte, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen, die die Persönlichkeitsrechte, das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Insbesondere nicht förderfähig sind Projekte, deren Inhalt pornografisch ist, Gewalt verherrlicht oder die Jugend gefährdet.

2. Verfahren

2.1 Anträge

Die Förderung (Darlehen oder Zuschüsse) wird auf Antrag gewährt. Einzelheiten über die einzureichenden Unterlagen sowie Einreichungstermine ergeben sich aus diesen Richtlinien, den Antragsformularen und Merkblättern. Anträge für alle Förderbereiche können nur online eingereicht werden. Unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht rechtzeitig vervollständigt. Die Entscheidung, in welche Sitzung des Vergabeausschusses der Antrag gegeben wird, ist abhängig von der Reife des Projektes und liegt im Ermessen der MDM.

2.2 Vergabe

Über die kulturelle Förderwürdigkeit und die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Geschäftsführer der MDM. Dabei wird er von einem Vergabeausschuss beraten. Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Stillschweigen über den Inhalt, die Antragsunterlagen, Beratungen und Empfehlungen verpflichtet. 
Die Vergabe von Fördermitteln kann nur im Rahmen der Mittel erfolgen, die der MDM zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Mit der Realisierung des Projektes darf nicht vor der Antragstellung begonnen worden sein. Ausnahmen vom Verbot eines vorzeitigen Beginns der Projektrealisierung müssen gesondert beantragt und können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.

2.3 Darlehen und Rückzahlung

Die Förderung erfolgt in der Regel in Form von erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen.

2.4 Kumulierung von Förderungen

Fördermittel der MDM und Mittel aus anderen Förderungen können einander ergänzen, insofern die staatliche Beihilfeintensität 50 % der Gesamtherstellungskosten nicht überschreitet. Bei grenzübergreifenden Produktionen, die durch mehr als einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedsstaat beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität bis zu 60% der Gesamtherstellungskosten betragen. Schwierige audiovisuelle Werke (z.B. Kurzfilme, Erstund Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Werke mit geringen Gesamtherstellungskosten oder sonstige kommerziell schwierige Werke) sind von diesen Grenzen ausgenommen.

2.5 Auszahlung

Die Auszahlung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist. Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in Raten entsprechend dem nachgewiesenen Projektfortschritt. 

Die Förderzusage erlischt, wenn die vollständige Finanzierung nicht neun Monate nach dem Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Verlängerung gewährt werden.

2.6 Verlust der Förderwürdigkeit

Sollten Projekte einen objektiven Straftatbestand erfüllen oder sollte sich erweisen, dass gegen eine Bestimmung der Ziffer 1.5 verstoßen wird, so ist die MDM jederzeit zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt. Dies hat die Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens zur Folge.

3. Förderung der Stoff- und Projektentwicklung

3.1 Stoffentwicklung

3.1.1 Für die Entwicklung von verfilmbaren Drehbüchern für Kinofilme, Konzepten für serielle Formate und die Entwicklung einer Storyworld kann eine Förderung gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produktionsunternehmen sowie Autorinnen und Autoren bzw. Regisseurinnen und Regisseure. 

3.1.2 Sofern der Antrag vom Produktionsunternehmen gestellt wird, soll das Darlehen 30.000 EUR nicht überschreiten. Sofern der Antrag von Autorinnen bzw. Autoren oder Regisseurinnen bzw. Regisseuren gestellt wird, soll das Darlehen 25.000 EUR nicht überschreiten. Förderfähige Kosten der Stoffentwicklung sind ausschließlich das Autorenhonorar sowie das Dramaturgen- und das Produzentenhonorar. 

3.1.3 Das Darlehen ist zurückzuzahlen. Die Rückzahlung soll in der Regel bei Dreh- bzw. Produktionsbeginn oder einer anderweitigen Verwertung von Rechten aus dem Projekt vollständig erfolgen. Die Rückzahlungspflicht endet in der Regel fünf Jahre nach Schlussabrechnung. Seite 4 von 20 

3.1.4 Durch die Förderung der Stoffentwicklung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine weitere Förderung.

3.2 Projektentwicklung

3.2.1 Für die Entwicklung eines Projektes kann Produktionsunternehmen eine Förderung gewährt werden. Dazu zählen insbesondere: 

  • der Erwerb von Stoffrechten 

  • Weiterentwicklung und Überarbeitung des Drehbuches 

  • dramaturgische Beratung 

  • Recherche 

  • Locationsuche und Casting 

  • Green Consulting 

  • weitere produktionsvorbereitende Maßnahmen. 

3.2.2 Das Darlehen soll 100.000 EUR nicht überschreiten. 

3.2.3 Voraussetzung für die Förderung der Projektentwicklung ist bei Filmprojekten die Zusage der Regie, sowie bei seriellen Formaten die Zusage von Headautorin bzw. -autor, Regie oder eines Showrunners. 

3.2.4 Das Darlehen ist zurückzuzahlen. Die Rückzahlung soll in der Regel bei Dreh- bzw. Produktionsbeginn oder einer anderweitigen Verwertung von Rechten aus dem Projekt vollständig erfolgen. Die Rückzahlungspflicht endet in der Regel fünf Jahre nach Schlussabrechnung. 

3.2.5 Durch die Förderung der Projektentwicklung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine weitere Förderung.

3.3 Paketförderung

3.3.1 Für die Entwicklung mehrerer Projekte kann eine Paketförderung gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produktionsunternehmen, die in besonderer Art und Weise einen Beitrag zur Entwicklung der Medienkulturwirtschaft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten. 

3.3.2 Das Darlehen soll 200.000 EUR nicht überschreiten. 

3.3.3 Das Darlehen ist zurückzuzahlen. Die Rückzahlung soll anteilig in der Regel bei Dreh- bzw. Produktionsbeginn oder einer anderweitigen Verwertung von Rechten aus einem Projekt aus dem geförderten Paket erfolgen. Die Rückzahlungspflicht endet in der Regel fünf Jahre nach Schlussabrechnung des Paketes. In begründeten Ausnahmefällen ist eine andere Tilgungsvereinbarung möglich. 

3.3.4 Durch die Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine weitere Förderung.

3.3.5 In Ausnahmefällen können einzelne Projekte eines Paketes während des Projektzeitraumes ausgetauscht werden, sofern noch keine Kosten im Rahmen der Förderung angefallen sind. Es kann maximal die Hälfte der Projekte eines Paketes ausgetauscht werden.

4. Produktionsförderung

4.1 Allgemeine Bedingungen

Für die Produktion eines Projektes kann eine Förderung in Form eines Darlehens gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produzenten, die in der Lage sind, eine qualitative Durchführung der Produktion zu gewährleisten. 

4.1.1 Für Projekte aus folgenden Bereichen gelten erleichterte Förderbedingungen: 

  • Animation 

  • Dokumentarfilm 

  • Kinder und Jugend 

  • Nachwuchs 

  • Low-Budget-Produktionen und schwierige audiovisuelle Werke im Sinne der EUFilmmitteilung 

Von den Bestimmungen der Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 kann abgewichen werden. 

4.1.2 Dem Antrag sind ein Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, eine branchenübliche Kalkulation, ein Finanzierungsplan, eine Übersicht der vorgesehenen Drehorte sowie eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beizufügen. Es ist aufgeschlüsselt darzulegen, welcher Anteil der Herstellungskosten in Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen ausgegeben wird. Die eingereichte Kalkulation hat außerdem die Effekte detailliert auszuweisen, die bei anderen Fördereinrichtungen gemäß deren Richtlinien zu erbringen sind. Bei europäischen und internationalen Koproduktionen muss darüber hinaus eine Gesamtkalkulation und eine Kalkulation des deutschen Koproduktionsanteils beigefügt werden. 

4.1.3 Für die Finanzierung des Vorhabens ist in angemessenem Umfang ein förderdarlehensunabhängiger Eigenanteil zu erbringen. 

4.1.4 Zur Antragstellung sind Absichtserklärungen über die Verwertung der Projekte vorzulegen, wobei ersichtlich werden soll, welche Verwertungsrechte dem Produzenten verbleiben. 

4.1.5 Es besteht die Verpflichtung, mit den aus der Verwertung des geförderten Produkts entstehenden Erlösen das Förderdarlehen zu tilgen. Diese Verpflichtung entsteht spätestens nach Abdeckung der seitens der MDM anerkannten Produzentenvorranges und endet nach vollständiger Rückzahlung des Förderbetrages bzw. nach Ablauf des im Darlehensvertrag festgelegten Rückzahlungszeitraumes. Preisgelder werden nicht als Erlös bewertet. Die MDM kann im Darlehensvertrag auch andere Rückzahlungsmodalitäten oder eine Erlösbeteiligung vereinbaren. Ist der Film von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend der jeweiligen Förderanteile erfolgen. Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Darlehen nach diesen Richtlinien. 

4.1.6 Über die Einlagerung einer archivfähigen Kopie bei einer öffentlichen Institution in der Bundesrepublik Deutschland ist ein Nachweis zu erbringen. 

4.1.7 Rückgezahlte Beträge aus Förderdarlehen stehen dem Produzenten für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab Beginn der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens zur Vorbereitung oder Herstellung eines neuen Projektes zur Verfügung. Die Zuerkennung erfolgt auf Grundlage eines Förderantrages unter Maßgabe der geltenden Richtlinien nach Prüfung und Zustimmung durch den Geschäftsführer i.d.R. erneut als bedingt rückzahlbares Darlehen.

4.2 Auswertung von Kinofilmen

4.2.1 Für die Auswertung von geförderten Kinofilmen gelten die im Filmförderungsgesetz (FFG) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Sperrfristen entsprechend. Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Geschäftsführer auf Antrag die Sperrfristen verkürzen. Wird einem Antrag auf Sperrfristverkürzung von der Filmförderungsanstalt (FFA) stattgegeben, schließt sich die MDM dieser Entscheidung an. 

4.2.2 Bei der Übertragung der Fernsehnutzungsrechte an einem geförderten Kinofilm ist sicherzustellen, dass die Dauer der zum Empfang im Inland bestimmten Fernsehausstrahlungsrechte entsprechend der Regelungen im FFG und in der Richtlinie der FFA zur Projektfilmförderung begrenzt wird. 

4.2.3 Bei weiteren Auswertungsformen (z.B. SVOD oder VOD) hat die vertragliche Rechteaufteilung zwischen dem Produzenten und dem Auswertungspartner/Koproduzenten ihren Beteiligungen am Projekt entsprechend ausgewogen zu erfolgen. Die Förderung durch öffentliche Mittel gilt dabei als Leistung des Produzenten. Nicht förderfähig sind in der Regel Projekte, bei denen die Rechteaufteilung hinter einer Rahmenvereinbarung zwischen der Produzenten- und der Auswerterseite zu Ungunsten des Produzenten zurückbleibt.

4.3 Nachwuchsfilm-Förderung

4.3.1 Als Nachwuchs gelten Autorinnen und Autoren sowie Regisseurinnen und Regisseure, die ihren ersten, zweiten oder dritten Langfilm realisieren. Als Nachwuchs gelten zudem Produktionsfirmen, deren Firmengründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt und deren Geschäftsführung/ Produzentinnen und Produzenten am Beginn ihres Berufslebens in dieser Funktion im Zusammenhang mit der Produktion von Spiel- und/ oder Dokumentar- und/ oder Animationsfilmen und/oder Serien stehen. Filme von Schülerinnen und Schülern sowie Studentinnen und Studenten werden grundsätzlich nicht gefördert. Eine Ausnahme können Abschlussfilme bilden. 

4.3.2 Bei der Förderung von programmfüllenden Nachwuchsfilmen kann in begründeten Fällen zugunsten eines wirtschaftlich vertretbaren Finanzierungs- und Auswertungskonzeptes auf den Nachweis eines Verleihinteresses verzichtet werden. Die Förderung erfolgt als bedingt rückzahlbares Darlehen. Die Fördersumme soll i.d.R. 300.000 EUR nicht überschreiten. 

4.3.3 Die Förderung von Kurzfilmen ist möglich, wenn das Projekt der Stärkung des in Mitteldeutschland ansässigen Nachwuchses dient. Kurzfilme werden ausschließlich in der Produktion gefördert. Die Förderung erfolgt als Zuschuss. 

4.3.4 Zur Stärkung des Nachwuchses kann die MDM im Rahmen eines Pilotprogrammes Fördermittel vergeben. Förderfähig sind insbesondere fiktionale und non-fiktionale Filmvorhaben, ohne Längen- und Formatvorgaben. 

Die Antragstellung erfolgt nach Aufforderung durch die MDM. Besonders berücksichtigt werden Projekte, die im Rahmen des MDM Nachwuchstages KONTAKT präsentiert wurden. Die Förderung erfolgt in Phasen, die der Filmherstellung entsprechen. Jede Phase soll von externen Expertinnen und Experten begleitet werden, die von der MDM vorgeschlagen werden. Jede Phase bedarf der Abnahme durch die MDM. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in Raten nach Projektfortschritt. Die MDM hat nach jeder Phase das Recht zur Beendigung der Förderung des jeweiligen Projektes mit der Folge der entsprechenden Reduzierung der Fördersumme. 

Die Förderung erfolgt als Zuschuss, wobei die Fördersumme pro Projekt 250.000 EUR insgesamt nicht überschreiten soll. Von den Bestimmungen unter Ziffer 1.4 (Satz 2) kann abgewichen werden.

4.4 TV-Produktionen

Förderfähig sind insbesondere hochbudgetierte Eventfilme und Serien sowie Hochglanzdokumentationen, die zu einer qualitativ hochwertigen Programmgestaltung beitragen. Die Verwertung auf dem nationalen bzw. internationalen Markt soll die Rückführung des Förderdarlehens möglich erscheinen lassen. Ergänzend zu dieser Förderrichtlinie regelt die MDM-TV-Leitlinie weitere Einzelheiten. Details zur Serienförderung finden sich im Merkblatt „Serielle Formate“.

5. Andere audiovisuelle Werke

5.1 Gefördert werden können Produktionsunternehmen sowie Entwicklerstudios für die Entwicklung und Produktion von anderen audiovisuellen Werken mit filmrelevanten, interaktiven Inhalten, sofern sie anspruchsvoll und qualitativ hochwertig, kulturell wertvoll und wirtschaftlich erfolgversprechend sind. 

5.2 Die Förderung erfolgt in der Regel als erfolgsbedingt rückzahlbares Darlehen. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie regelt das Merkblatt weitere Einzelheiten.

6. Förderung von Verleih und Vertrieb

6.1 Gefördert werden können Verleih- und Vertriebsmaßnahmen für Film- und Medienproduktionen, deren Produktion bereits von der MDM gefördert wurde oder die im besonderem kulturellen und wirtschaftlichen Interesse der drei Länder liegen. 

6.2 Antragsberechtigt sind Verleih- und Vertriebsunternehmen, in Einzelfällen auch Produzenten. 

6.3 Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens entsteht nach Abdeckung der anerkannten Verleih- oder Vertriebsvorkosten aus den dem Antragsteller zustehenden Erlösen und endet nach vollständiger Rückzahlung des Förderbetrages bzw. nach Ablauf des im Darlehensvertrag festgelegten Rückzahlungszeitraumes. Ziffer 4.1.4 gilt für die Verleih- und Vertriebsförderung entsprechend. 

6.4 Für rückgezahlte Beträge aus dem Darlehen gilt folgende Regelung: Dem Antragsteller stehen 50 % der rückgezahlten Beträge für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab Beginn der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens zur Durchführung von Verleih- und Vertriebsmaßnahmen zur Verfügung. Handelt es sich um einen von der MDM in der Produktion geförderten Film, dann stehen dem Produzenten innerhalb des vorstehend genannten Zeitraums ebenfalls 50 % der rückgezahlten Beträge zu. Sie sind für die Produktion oder die Entwicklung neuer Filmprojekte zu verwenden. Die Zuerkennung erfolgt jeweils auf Grundlage eines Förderantrages unter Maßgabe der geltenden Richtlinien nach Prüfung und Zustimmung durch den Geschäftsführer i.d.R. erneut als bedingt rückzahlbares Darlehen. 

6.5 Die besonderen Vertriebsprobleme von Kinder- und Jugendfilmen, Kurz-, Dokumentar- und Experimentalfilmen werden berücksichtigt. Um bestehende Märkte zu erweitern und neue zu erschließen, können für entsprechende Vorhaben Zuschüsse gewährt werden.

7. Förderung von Abspiel, Präsentation und sonstigen Vorhaben

7.1 Zur Förderung des Abspiels und der Präsentation von deutschen und europäischen Filmen, insbesondere von Projekten, die mit Mitteln der MDM gefördert wurden, können Zuschüsse oder Darlehen vergeben werden. Antragsberechtigt sind i.d.R. Produktions- und Verleihunternehmen. 

7.2 Für die Festivalpräsentation von Filmen, die bereits mit Mitteln der MDM gefördert wurden, können Zuschüsse gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produktions- oder Vertriebsunternehmen. Der Antragsteller hat die Einladung eines renommierten internationalen Festivals (i.d.R. A-Festival) oder einer renommierten internationalen Organisation vorzulegen. 

7.3 Es können sonstige Vorhaben gefördert werden, die den Medienstandort Mitteldeutschland in besonderer Weise befördern. Dazu zählen 

  • Film- und Medienfestivals, -märkte und weitere Präsentationsformen 

  • Veranstaltungen und Messen 

  • Medienkonferenzen

Antragsberechtigt sind die jeweiligen Veranstalter. Produktionen, die mit MDM-Mitteln gefördert wurden sowie weitere Produktionen aus der mitteldeutschen Region bzw. mitteldeutsche Branchenakteure sollen auf angemessene Weise berücksichtigt sein.

8. Förderung von Aus- und Weiterbildung

8.1 Zur Förderung von Maßnahmen medienspezifischer Aus- und Weiterbildung können Zuschüsse gewährt werden. 

8.2 Antragsberechtigt sind Veranstalter von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die über eine hohe Professionalität und besondere medienspezifische Erfahrungen verfügen. Nicht antragsberechtigt sind staatliche und kommunale Anbieter. 

8.3 Für mitteldeutsche Teilnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen kann auf Antrag ein Zuschuss gewährt werden. Es ist anzugeben, welcher Kurs eines fachlich ausgewiesenen Veranstalters belegt werden soll. Der Zuschuss ist i.d.R. zurückzuzahlen, wenn die Fortbildung vorzeitig oder nicht ordnungsgemäß beendet wurde. Über Anträge auf Förderung der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen entscheidet der Geschäftsführer.

9. Besondere Regelungen

Es besteht die Möglichkeit, für die Materialsicherung von unvorhersehbaren und unwiederbringlichen Ereignissen ein Darlehen zu erhalten. Über Anträge auf Materialsicherung entscheidet der Geschäftsführer.

10. Sonstiges

10.1 Die MDM vergibt staatliche Beihilfen (Subventionen). Das Strafgesetzbuch stellt in § 264 Subventionsbetrug unter Strafe. 

10.2 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt auf der Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Union: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187/1 vom 26. Juni 2014) in Verbindung mit der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. EU L 283 vom 27.9.2014, S. 65 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EUAbl. L167/1 vom 30. Juni 2023). Die Zuwendungen sind gemäß Art. 31, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen. 

Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß Anhang dieser Richtlinie. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die ggf. einschränkenden Bestimmungen im Hauptteil der Richtlinie. Zusätzlich und vorrangig gelten die Festlegungen der Anlage „AGVO“.

11. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft.


Anlage „AGVO“

Die Förderung nach der MDM Förderrichtlinie erfolgt auf der Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Union: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187/1 vom 26. Juni 2014). Zusätzlich und vorrangig gelten die folgenden Festlegungen:

1. Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten der MDM Förderrichtlinie an bis zum Ablauf der Förderrichtlinie, längstens bis zum 31.12.2026.

2. Förderausschlüsse

Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf 

a) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 18 der VO (EU) Nr. 651/2014; 

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind; 

c) Unternehmen in der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU- Finanzierungen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und regionale Betriebsbeihilferegelungen, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung, Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates, Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission aufgeführten Vorhaben, Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinne des Artikels 19c der VO (EU) 651/2014, Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d der VO (EU) 651/2014; 

d) Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 

e) Unternehmen in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, 

aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder 

bb) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird; 

f) Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates; 

Wenn ein Unternehmen sowohl in den nach Ziffer 2 Buchstabe c, d oder e ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen nicht ausgeschlossenen Bereichen tätig ist, gilt diese Richtlinie für Zuwendungen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die im Einklang mit dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

3. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Diese Richtlinie gilt nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere dürfen Zuwendung nicht davon abhängig gemacht werden, dass 

a) der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es kann jedoch verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Zuwendung gewährenden Mitgliedstaat hat. 

b) heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. 

c) der Zuwendungsempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt. 

d) die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation von den Zuwendungsempfängern nicht in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden dürfen. 

Zuwendungen sind ausgeschlossen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten; dies gilt insbesondere für Zuwendungen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen.

4. Kumulierung

Nach der Richtlinie gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit 

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; 

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 

Beihilfen für CLLD- und EIP-Projekte, Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Risikofinanzierungsbeihilfen, Risikofinanzierungsbeihilfen für KMU in Form von Steueranreizen für private Investoren die natürliche Personen sind, Beihilfen für Unternehmensneugründungen und Beihilfen für auf KMU spezialisierte Handelsplattformen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festgelegt ist. 

Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, sofern diese Beihilfen der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV dienen und durch einen Beschluss der Kommission genehmigt wurden. 

Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der VO (EU) 651/2014 festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden. 

Abweichend von Ziffer 4 Buchstabe b können Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über die höchste nach dieser Verordnung geltende Obergrenze hinaus kumuliert werden, solange diese Kumulierung nicht zur einer Beihilfeintensität führt, die 100 % der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten übersteigt.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Ausbildungsbeihilfen 

1. Ausbildungsbeihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in dieser Richtlinie und in der AGVO festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 

2. Für Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen der Mitgliedstaaten dürfen keine Beihilfen gewährt werden. 

3. Beihilfefähige Kosten sind: 

a) die Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;

b) die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, zum Beispiel direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Unterbringungskosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden; 

c) Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen; 

d) die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Ausbildungsteilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme teilnehmen. 

4. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden: 

a) um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer; 

b) um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen. 

5. Für den Seeverkehr kann die Beihilfeintensität bis auf 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

a) Die Auszubildenden sind keine aktiven, sondern zusätzliche Besatzungsmitglieder und 

b) die Ausbildung wird an Bord von im Unionsregister eingetragenen Schiffen durchgeführt. 

6. Die Beihilfehöchstintensität (Anmeldeschwelle) beträgt 3 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben. 

Sofern die in dieser Ziffer genannten Äquivalente und Schwellen im Richtlinientext eingeschränkt wurden, gelten die einschränkenden Regelungen des Richtlinientextes.

Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes 

1. Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in dieser Richtlinie und in der AGVO festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 

2. Beihilfen können für die folgenden kulturellen Zwecke und Aktivitäten gewährt werden: 

a) Museen, Archive, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Kinos, Opernhäuser, Konzerthäuser, sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen, Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes und ähnliche Infrastrukturen, Organisationen und Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur; 

b) materielles Kulturerbe einschließlich aller Formen beweglichen oder unbeweglichen kulturellen Erbes und archäologischer Stätten, Denkmäler, historische Stätten und Gebäude; Naturerbe, das mit Kulturerbe zusammenhängt oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats förmlich als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist; 

c) immaterielles Kulturerbe in jeder Form einschließlich Brauchtum und Handwerk; 

d) Veranstaltungen und Aufführungen im Bereich Kunst und Kultur, Festivals, Ausstellungen und ähnliche kulturelle Aktivitäten; 

e) Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung sowie Förderung des Verständnisses für die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Bildungsprogramme und Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, unter anderem unter Einsatz neuer Technologien;

f) Verfassung, Bearbeitung, Produktion, Vertrieb, Digitalisierung und Veröffentlichung von Musik- oder Literaturwerken einschließlich Übersetzungen. 

3. Die Beihilfen können in folgender Form gewährt werden: 

a) Investitionsbeihilfen einschließlich Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Kulturinfrastruktur; 

b) Betriebsbeihilfen. 

4. Bei Investitionsbeihilfen sind die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig, und zwar unter anderem 

a) die Kosten für den Bau, die Modernisierung, den Erwerb, die Erhaltung oder die Verbesserung von Infrastruktur, wenn jährlich mindestens 80 % der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden; 

b) die Kosten für den Erwerb, einschließlich Leasing, Besitzübertragung und Verlegung von kulturellem Erbe; 

c) die Kosten für den Schutz, die Bewahrung, die Restaurierung oder die Sanierung von materiellem und immateriellem Kulturerbe, einschließlich zusätzlicher Kosten für die Lagerung unter geeigneten Bedingungen, Spezialwerkzeuge und Materialien sowie der Kosten für Dokumentation, Forschung, Digitalisierung und Veröffentlichung;

d) die Kosten für die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zum Kulturerbe, einschließlich der für die Digitalisierung und andere neue Technologien anfallenden Kosten und der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit besonderen Bedürfnissen (insbesondere Rampen und Aufzüge für Menschen mit Behinderungen, Hinweise in Brailleschrift und Hands-on-Exponate in Museen) und für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Bezug auf Präsentationen, Programme und Besucher; 

e) die Kosten für Kulturprojekte und kulturelle Aktivitäten, Kooperations- und Austauschprogramme sowie Stipendien einschließlich der Kosten für das Auswahlverfahren und für Werbemaßnahmen sowie der unmittelbar durch das Projekt entstehenden Kosten. 

5. Bei Betriebsbeihilfen sind folgende Kosten beihilfefähig: 

a) die Kosten der kulturellen Einrichtungen oder Kulturerbestätten für fortlaufende oder regelmäßige Aktivitäten wie Ausstellungen, Aufführungen, Veranstaltungen oder vergleichbare kulturelle Aktivitäten im normalen Betrieb; 

b) die Kosten für Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung sowie für die Förderung des Verständnisses für die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Bildungsprogramme und Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, unter anderem unter Einsatz neuer Technologien; 

c) die Kosten für die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu kulturellen Einrichtungen oder Kulturerbestätten, einschließlich der Kosten für die Digitalisierung und den Einsatz neuer Technologien sowie der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen; 

d) die Betriebskosten, die unmittelbar mit dem Kulturprojekt beziehungsweise der kulturellen Aktivität zusammenhängen, wie unmittelbar mit dem Kulturprojekt beziehungsweise der kulturellen Aktivität verbundene Miet- oder Leasingkosten für Immobilien und Kulturstätten, Reisekosten oder Kosten für Materialien und Ausstattung, Gerüste für Ausstellungen und Bühnenbilder, Leihe, Leasing und Wertverlust von Werkzeugen, Software und Ausrüstung, Kosten für den Zugang zu urheberrechtlich und durch andere Immaterialgüterrechte geschützten Inhalten, Werbekosten und sonstige Kosten, die unmittelbar durch das Projekt beziehungsweise die Aktivität entstehen; die Abschreibungs- und Finanzierungskosten sind nur dann beihilfefähig, wenn sie nicht Gegenstand einer Investitionsbeihilfe sind; 

e) die Kosten für Personal, das für die kulturelle Einrichtung, die Kulturerbestätte oder ein Kulturprojekt arbeitet;

f) Kosten für Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen externer Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen, die unmittelbar mit dem Projekt in Verbindung stehen. 

6. Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten.

7. Bei Betriebsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken. Dies ist vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus zu gewährleisten. 

8. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden. 

9. ►M1 Bei den in Absatz 2 Buchstabe f festgelegten Tätigkeiten darf der Beihilfehöchstbetrag nicht höher sein als entweder die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und den abgezinsten Einnahmen des Projekts oder 70 % der beihilfefähigen Kosten. Die Einnahmen werden vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten für die Veröffentlichung der Musik- oder Literaturwerke, einschließlich Urheberrechtsgebühren, Übersetzervergütungen, Redaktionsgebühren, sonstigen Redaktionskosten (zum Beispiel für Korrekturlesen, Berichtigung und Überprüfung), Layout- und Druckvorstufenkosten sowie Kosten für Druck oder elektronische Veröffentlichung. 

10. Beihilfen für Zeitungen und Zeitschriften kommen unabhängig davon, ob diese in gedruckter oder elektronischer Form erscheinen, nicht für eine Freistellung nach diesem Artikel in Frage. 

11. Die Beihilfehöchstintensität (Anmeldeschwelle) beträgt für Investitionsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 165 Mio. EUR pro Vorhaben; für Betriebsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 82,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr. 

Sofern die in dieser Ziffer genannten Äquivalente und Schwellen im Richtlinientext eingeschränkt wurden, gelten die einschränkenden Regelungen des Richtlinientextes.

Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke 

1. Beihilferegelungen zur Förderung der Drehbucherstellung sowie der Entwicklung, Produktion, des Vertriebs und der Promotion audiovisueller Werke sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in dieser Richtlinie und in der AGVO festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 

2. Mit der Beihilfe muss ein kulturelles Projekt gefördert werden. Zur Vermeidung offensichtlicher Fehler bei der Einstufung eines Produkts als kulturell legt jeder Mitgliedstaat wirksame Verfahren fest, etwa die Auswahl der Vorschläge durch eine oder mehrere Personen, die mit der Auswahl oder der Überprüfung anhand einer vorab festgelegten Liste kultureller Kriterien betraut sind.

3. Die Beihilfen können in folgender Form gewährt werden: 

a) Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke, 

b) Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion und 

c) Vertriebsbeihilfen. 

4. Wenn der Mitgliedstaat die Beihilfe mit Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben verknüpft, kann die Beihilferegelung zur Förderung der Produktion audiovisueller Werke vorsehen, 

a) dass bis zu 160 % der für die Produktion des betreffenden audiovisuellen Werks gewährten Beihilfe im Gebiet des die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaats ausgegeben werden müssen oder 

b) dass die Höhe der für die Produktion des betreffenden audiovisuellen Werks gewährten Beihilfe als prozentualer Anteil an den Produktionsausgaben in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat berechnet wird; dies ist in der Regel bei Beihilferegelungen in Form von Steueranreizen der Fall. 

In beiden Fällen dürfen die Ausgaben, die der Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben unterliegen, in keinem Fall über 80 % des gesamten Produktionsbudgets liegen. 

Ein Mitgliedstaat kann die Beihilfefähigkeit von Projekten auch davon abhängig machen, dass ein Mindestprozentsatz der Produktionstätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erfolgt, doch darf dieser Prozentsatz nicht über 50 % des gesamten Produktionsbudgets liegen.

5. Die beihilfefähigen Kosten sind 

a) bei Produktionsbeihilfen: die Gesamtkosten der Produktion audiovisueller Werke einschließlich der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen; 

b) bei Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion: die Kosten der Drehbucherstellung und der Entwicklung audiovisueller Werke; 

c) bei Vertriebsbeihilfen: die Kosten des Vertriebs und der Promotion audiovisueller Werke. 

6. Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. 

7. Die Beihilfeintensität kann wie folgt erhöht werden: 

a) auf 60 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen grenzübergreifender Produktionen, die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind;

b) auf 100 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen schwieriger audiovisueller Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD beteiligt sind. 

8. Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Wird das Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert, so werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für das betreffende audiovisuelle Werk berücksichtigt. Die Beihilfeintensität von Vertriebsbeihilfen entspricht der Beihilfeintensität von Produktionsbeihilfen. 

9. Beihilfen dürfen nicht für bestimmte Produktionstätigkeiten oder einzelne Teile der Wertschöpfungskette der Produktion ausgewiesen werden. Beihilfen für Filmstudioinfrastrukturen kommen nicht für eine Freistellung nach diesem Artikel in Frage. 

10. Beihilfen dürfen nicht ausschließlich Inländern gewährt werden, und es darf nicht verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger ein nach nationalem Handelsrecht im Inland niedergelassenes Unternehmen ist. 

Die Beihilfehöchstintensität (Anmeldeschwelle) beträgt 55 Mio. EUR pro Regelung und Jahr. 

Sofern die in dieser Ziffer genannten Äquivalente und Schwellen im Richtlinientext eingeschränkt wurden, gelten die einschränkenden Regelungen des Richtlinientextes.

6. Besonderheiten zum Verfahren

Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit hat der Zuwendungsempfänger einen schriftlichen Antrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält: 

a) Name und Größe des Unternehmens, 

b) Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Beginn und Abschluss des Vorhabens, 

c) Standort des Vorhabens, 

d) Kosten des Vorhabens, 

e) Art der beantragten Beihilfe (z.B. Zuschuss, Darlehen, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss), 

f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierungen. 

Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass ab einer Höhe der Förderung von 100.000 EUR weitreichende Informations- und Veröffentlichungspflichten einzuhalten sind. Diese umfassen unter anderem die Veröffentlichung des Namens des Zuwendungsempfängers und der Unternehmensgruppe der er angehört, die Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), des Wirtschaftszweiges, die volle Höhe des Beihilfeelementes und weiterer relevanter Daten auf einer Website, die jedem Interessierten ohne Einschränkungen zugänglich ist. 

Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bewilligungsstelle übermittelt dem Richtliniengeber oder dem für das Beihilfenrecht zuständige Ministerium auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die oben genannten Aufzeichnungen.