Dieses Merkblatt gilt in Verbindung mit dem „Merkblatt Regionale Effekte“.

Die Mitteldeutsche Medienförderung (MDM) unterstützt die Entwicklung und Herstellung qualitativ hochwertiger sowie kulturell und/oder wirtschaftlich erfolgsversprechender digitaler Spiele und interaktiver Medieninhalte in der Region Mitteldeutschland (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen).

Antragstellung

Förderanträge können laufend eingereicht werden. Die spätesten Einreichtermine und Beratungsfristen für die jeweilige Vergabesitzung sind dem Bereich „Antragstellung“ auf der Webseite der MDM zu entnehmen. Ein Beratungsgespräch mit einem Fördermitarbeiter oder einer Fördermitarbeiterin der MDM ist vor Antragstellung obligatorisch. Die Entscheidung, in welche Vergabesitzung der Antrag gegeben wird, ist abhängig von der Reife des Projektes und liegt im Ermessen der MDM.
Zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs wenden Sie sich bitte an ein zuständiges Mitglied des Förderbereichs. Die Kontaktdaten sind dem Bereich „Über die MDM“ auf der Webseite der MDM zu entnehmen.

Bitte prüfen Sie vor Antragstellung anhand der „Richtlinie zur Förderung digitaler Spiele und interaktiver Medieninhalte in Mitteldeutschland“, ob Ihre Organisation antragsberechtigt ist und ob Ihr Projekt den Vorgaben entspricht. Unklarheiten in diesem Zusammenhang klären Sie im Beratungsgespräch mit der MDM.

Die Antragstellung erfolgt über das Online-Antragssystem MAP. Anschließend muss die Rechtswirksamkeit der online eingereichten Unterlagen bestätigt werden durch schriftliche Unterzeichnung der rechtsverbindlichen Antragsbestätigung durch die zur Vertretung der antragstellenden Firma zeichnungsberechtigte Person. Die rechtsverbindliche Antragsbestätigung muss innerhalb von fünf Werktagen nach Einreichtermin postalisch bei der Mitteldeutschen Medienförderung, Petersstraße 22-24, 04109 Leipzig eingehen.

Bitte beachten Sie, dass nur vollständig eingereichte Antragsunterlagen bearbeitet werden können. Unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern sie trotz Fristsetzung nicht rechtzeitig vervollständigt werden.

Förderarten

Konzeptentwicklung

Ziel und Ergebnis der Konzeptentwicklung ist mindestens ein ausführliches schriftliches Konzept mit Angaben zu Story (wenn vorhanden), Spielwelt und Gameplay, das als Grundlage für die Entwicklung eines Prototyps dienen kann. Ebenfalls möglich sind Programmier- und Machbarkeitstests oder erste spielbare Umsetzungen (Proof of Concept) sowie die Erstellung von Artwork. 
Die Antragsunterlagen sollen eine projektbezogene Beschreibung des angestrebten Ergebnisses der Maßnahme beinhalten.

Neben den standardmäßig für jeden Förderantrag vorzulegenden Unterlagen (siehe unten) sind für einen Antrag auf Konzeptentwicklung insbesondere ein mehrseitiges Treatment mit ersten Angaben zu Story und Figuren (wenn vorhanden), Gameplay und Ästhetik sowie eine Head of Creative’s Note einzureichen. Eine vollständige Auflistung der einzureichenden Unterlagen geht aus dem jeweiligen Online-Antrag im MAP hervor. Bitte beachten Sie dort auch die Zusatzinformationen zu den einzelnen Anlagen, die sich über das Symbol mit dem „i“ einblenden lassen.

Anerkennungsfähig sind in erster Linie projektbezogene Personal- oder Sachkosten sowie Dienstleistungen, die der Erstellung des Konzeptes und ggf. ersten technischen Tests dienen, z. B. Dieses Merkblatt gilt in Verbindung mit dem „Merkblatt Regionale Effekte“. Honorare für Produzent*in, Head of Creative, Autor*in, Game Designer*in, Programmierer*in, Artist etc. sowie projektbezogene Beratungsleistungen oder Assets.
Handlungskosten können im Rahmen der Konzeptentwicklung nicht anerkannt werden.

Projektentwicklung

Ziel und Ergebnis der Projektentwicklung ist ein spielbarer Prototyp (oder Vertical Slice oder Demo), der das Testen verschiedener Aspekte des Projektes erlaubt und als Projektpräsentation bei der Suche nach weiteren Finanzierungspartnern dienen kann. Vorbehaltlich abweichender Absprachen mit der MDM muss der fertige Prototyp i. d. R. als kompilierter Build zur Verfügung gestellt werden. Bei der Projektabnahme muss außerdem ein aktuelles Verwertungskonzept vorgelegt werden. Abhängig von der Art des Projektes kann die MDM auch schriftliche Dokumentationen wie beispielsweise ein Game Design Document zur Abnahme verlangen.
Die Antragsunterlagen sollen eine projektbezogene Beschreibung des angestrebten Ergebnisses der Maßnahme beinhalten.

Neben den standardmäßig für jeden Förderantrag vorzulegenden Unterlagen (siehe unten) sind für einen Antrag auf Projektentwicklung insbesondere eine detaillierte Projektbeschreibung (oder wenn vorhanden ein Drehbuch) mit Angaben zu Story und Figuren (wenn vorhanden), Gameplay und Ästhetik sowie eine Head of Creative’s Note, ein Projektplan und Angaben zur Verwertungsstrategie einzureichen.
Eine vollständige Auflistung der einzureichenden Unterlagen geht aus dem jeweiligen Online-Antrag im MAP hervor. Bitte beachten Sie dort auch die Zusatzinformationen zu den einzelnen Anlagen, die sich über das Symbol mit dem „i“ einblenden lassen.

Anerkennungsfähig sind in erster Linie projektbezogene Personal- oder Sachkosten sowie Dienstleistungen, die der Erstellung des spielbaren Prototyps, der Weiterentwicklung von Narrative und Design sowie der Erschließung weiterer Finanzierungsmöglichkeiten dienen. Neben den bereits in der Konzeptentwicklung anerkennungsfähigen Kostenarten beinhaltet dies z. B. auch Kosten für Testing und Quality Assurance, die Erstellung eines Marketingkonzeptes durch externe Dritte, projektbezogene Reisekosten, Kosten für Trailerschnitt, oder bei Projekten mit Realdrehanteil Kamerapersonal, Location Scouting, Casting oder projektbezogene Ausstattungs- und Mietkosten in angemessenem Umfang.
Handlungskosten können in Höhe von bis zu 10 % der kalkulierten Netto-Fertigungskosten der beantragten Maßnahme anerkannt werden. Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Bemessungsgrundlage.

Produktion

Ziel und Ergebnis der Produktion ist ein fertiges, vollständig spiel- bzw. erfahrbares und zur Veröffentlichung und Verwertung geeignetes Produkt. Zum Beleg der durchgeführten Maßnahme müssen der MDM zur Archivierung geeignete Exemplare des Produktes zur Verfügung gestellt werden.

Neben den standardmäßig für jeden Förderantrag vorzulegenden Unterlagen (siehe unten) sind für einen Antrag auf Produktion insbesondere eine detaillierte Projektbeschreibung (oder wenn vorhanden ein Drehbuch) mit Angaben zu Story und Figuren (wenn vorhanden), Gameplay und Ästhetik, sowie ein spielbarer Prototyp oder vergleichbares Anschauungsmaterial, eine Head of Creative’s Note, ein Produktions- bzw. Drehplan, ggf. eine Motivliste, ein Verwertungskonzept und i. d. R. das nachgewiesene Interesse eines Auswertungspartners einzureichen. Beachten Sie diesbezüglich auch die in der Richtlinie beschriebenen erleichterten Förderbedingungen für Nachwuchs.
Eine vollständige Auflistung der einzureichenden Unterlagen geht aus dem jeweiligen Online-Antrag im MAP hervor. Bitte beachten Sie dort auch die Zusatzinformationen zu den einzelnen Anlagen, die sich über das Symbol mit dem „i“ einblenden lassen.

Anerkennungsfähig sind projektbezogene Personal- oder Sachkosten sowie Dienstleistungen, die der Herstellung des finalen, verwertungsfähigen Produktes dienen. Neben branchenüblichen Personalkosten aus dem Bereich der digitalen Spieleproduktion beinhaltet dies z. B auch Lokalisierung oder ggf. Postproduktionskosten, Plattformportierung, Projektversicherung oder bei Projekten mit Realdrehanteil die mit Dreharbeiten verbundenen Personal- und Sachkosten.
Nicht anerkennungsfähig sind Kosten, die üblicherweise dem Publisher bzw. einem Vertriebspartner zuzurechnen sind, z. B. Marketingkosten, Plattformgebühren oder Vervielfältigungskosten. Eine Ausnahme kann gemacht werden für Projekte, für die eine sinnvolle und überzeugende Selfpublishing-Strategie verfolgt wird. In diesem Fall können projektbezogene Marketingkosten in Höhe von bis zu 15 % der Netto-Fertigungskosten anerkannt werden.
Eine Überschreitungsreserve kann in Höhe von bis zu 8 % der kalkulierten Netto-Fertigungskosten der beantragten Maßnahme anerkannt werden.

Handlungskosten können in Höhe von bis zu 10 % der kalkulierten Netto-Fertigungskosten der beantragten Maßnahme anerkannt werden. Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Bemessungsgrundlage. Die Handlungskosten sind bei 650.000 € gedeckelt.

Bei Antrag auf Produktionsförderung sollen zuvor durchgeführte Konzept- oder Projektentwicklungen (sofern gefördert) bereits abgeschlossen sein.

Storyworld-Entwicklung für transmediale Projekte

Diese Förderart dient ausschließlich der Entwicklung transmedialer Projekte, deren Storyworld in Form verschiedener Derivate umgesetzt werden soll. Ziel und Ergebnis der Storyworld-Entwicklung sind eine ausführliche, schriftlich ausgearbeitete Erzählwelt sowie schriftliche Ausführungen zu den geplanten Derivaten.

Neben den standardmäßig für jeden Förderantrag vorzulegenden Unterlagen (siehe unten) sind für einen Antrag auf Storyworld-Entwicklung insbesondere ein mehrseitiges Treatment mit ausführlichen Ideen zu Story, Figuren und erzählerischen Hintergründen, eine Author’s Note sowie Angaben zu den bisherigen Tätigkeiten von Autor*in und Dramaturg*in einzureichen.
Eine vollständige Auflistung der einzureichenden Unterlagen geht aus dem jeweiligen Online-Antrag im MAP hervor. Bitte beachten Sie dort auch die Zusatzinformationen zu den einzelnen Anlagen, die sich über das Symbol mit dem „i“ einblenden lassen.

Anerkennungsfähige Kosten dieser Förderart sind ausschließlich Honorare für Autor*in, Produzent*in sowie für eine dramaturgische Beratung.

Für alle oben aufgeführten Förderarten gilt

Unabhängig von der Förderart beinhalten die im Online-Antrag geforderten Unterlagen immer: eine Inhaltsangabe, eine Stabliste, eine Producer’s Note, eine Kalkulation und einen Finanzierungsplan sowie die Angabe des vorgesehenen Fertigstellungstermins (der beantragten Maßnahme).

Die Rechte am Stoff bzw. an der IP müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der antragsstellenden Organisation liegen. Der schriftliche Nachweis über die Rechte (z. B. in Form von Autorenverträgen, Koproduktionsverträgen etc.) muss im Förderfall spätestens zur Vertragserstellung vorgelegt werden. Verträge, die nicht in einer deutschen oder englischen Fassung vorliegen, bedürfen einer deutschen Übersetzung, zu der gegebenenfalls eine Zertifizierung verlangt werden kann.

Unterlagen sind i. d. R. in deutscher Sprache einzureichen.

Dem Online-Antrag ist der ausgefüllte Kriterienkatalog („Kulturtest“) beizulegen. Das Formular steht im Bereich „Antragstellung“ auf der Webseite der MDM zum Download zur Verfügung.

Dem Online-Antrag ist der Handelsregisterauszug bzw. die Gewerbeanmeldung beizulegen. Nutzen Sie hierfür bitte den Bereich „Nachweise“ im Firmenprofil der antragstellenden Organisation im MAP (Seite „Antragstellerorganisation“, separat vom spezifischen Antrag). Der Handelsregisterauszug muss auf dem aktuellsten Stand sein.

Im Rahmen der Antragstellung ist der MDM unter oben genannter Postadresse der aktuelle, vollständige, vom Steuerberater der antragstellenden Organisation erstellte und von der Geschäftsleitung unterzeichnete Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit Kontennachweis, Anhang und ggf. Lagebericht, bzw. die aktuelle Einnahmen-/Überschussrechnung nicht-digital, d.h. auf Papier, in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Sofern die antragstellende Organisation bei der MDM erstmalig einen Antrag auf Förderung stellt, soll der Jahresabschluss von einem Steuerberater erstellt, auf Plausibilität beurteilt und die vom Steuerberater unterzeichnete Bescheinigung über die Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilung dem Jahresabschluss beigefügt sein.

Die MDM holt nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten ein Außenlektorat für Projekte ein. Die Lektorinnen und Lektoren sind vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Gesch.ftsführung der MDM entscheidet unter Berücksichtigung der Einschätzung des Vergabeausschusses über die Vergabe von Förderdarlehen und Zuschüssen. Hinsichtlich des Gesamtumfangs ihrer Entscheidungen ist sie an die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel gebunden. Anträge, die abgelehnt werden, können nicht nochmals eingereicht werden.

Die MDM hat für Projekte mit Fördersummen über 25.000,00 € zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Durchführung von Prüfungsleistungen, insbesondere zur Prüfung von Kalkulationen, Regionaleffekten, Finanzierungen und Finanzbeteiligung mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (derzeit die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nachfolgend PwC) einen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag im Rahmen einer Dienstleistungskonzession geschlossen. Die antragstellende Organisation ist im Falle einer Förderung eines Projektes durch die MDM verpflichtet, der PwC einen Auftrag zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderung nach der Richtlinie und der Förderzusage der MDM auf Rechnung der antragstellenden Organisation zu erteilen. Die hierdurch entstehende Bearbeitungsgebühr hat die antragstellende Organisation zu tragen. Sie ist als Teil der Herstellungskosten zu kalkulieren.

Hinweise zu Kalkulation und Finanzierung

Die Kosten des Vorhabens sind branchenüblich und i. d. R. nach dem Netto-Prinzip zu kalkulieren. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

Bei internationalen Koproduktionen ist die Kalkulation hinsichtlich der auf die deutschen und der auf die weiteren Koproduzenten entfallenden Kosten aufzugliedern.

Die Regionaleffekte sind getrennt nach den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auszuweisen. Ebenso auszuweisen sind ggf. die Effekte aller zu beteiligenden Länderförderungen (siehe dazu das Merkblatt "Regionale Effekte").

Die PwC-Gebühr ist mit 3 % der maximalen Fördersumme bei Darlehen und Zuschüssen bis 525.000,00 € zu kalkulieren. Ist das Darlehen größer als 525.000,00 €, so beträgt die Gebühr für den über 525.000,00 € liegenden Betrag 1 %. Das gilt auch bei gleichzeitiger Beteiligung einer oder mehrerer mit PwC in entsprechender Vereinbarung stehender Länderförderungen.

Eigenleistungen sowie Rück- und Beistellungen sind gesondert auszuweisen und werden im Rahmen des Verwendungsnachweises i. d. R. nur in kalkulierter Höhe anerkannt. Rückstellungen Dritter und rückgestellte Eigenleistungen können nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von bis zu 25 % der kalkulierten Herstellungskosten anerkannt werden.

Die Kosten für die Entwicklung eines geförderten Projektes können nicht erneut in der Kalkulation einer späteren Produktionsförderung geltend gemacht werden. Anerkennungsfähig sind nur jene Kosten, die frühestens ab dem Einreichdatum des Antrags anfallen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn muss gesondert beantragt werden und kann in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.

Die Finanzierungsbestandteile des Finanzierungsplans sind mit dem jeweiligen Stand der Verhandlungen (z. B. bestätigt/beantragt/in Vorbereitung) sowie ggf. Entscheidungsterminen zu versehen. Finanzierungsnachweise (z. B. Koproduktionsverträge, Förderzusagen) müssen zur Antragstellung noch nicht vorgelegt werden. Sie müssen im Förderfall spätestens zur Vertragserstellung nachgereicht werden. Verträge, die nicht in einer deutschen oder englischen Fassung vorliegen, bedürfen einer deutschen Übersetzung, zu der gegebenenfalls eine Zertifizierung verlangt werden kann.

Bei internationalen Koproduktionen ist der Finanzierungsplan nach Ländern aufgeteilt darzustellen.

In der Vergangenheit geförderte Konzept- oder Projektentwicklungen gelten nicht als Finanzierungsbestandteile späterer Produktionsanträge.

Für Produktionsanträge und für Projektentwicklungsanträge mit Antragssummen über 100.000 € sind Eigenmittel (Barmittel oder rückgestellte Eigenleistungen) in Höhe von mindestens 5 % der für die beantragte Maßnahme kalkulierten Gesamtkosten einzubringen.

Ist für die Finanzierung des Vorhabens ein angemessener förderdarlehensunabhängiger Eigenanteil zu erbringen, so kann dieser erbracht werden durch:

  • Barmittel (mittels Bankbestätigung nachzuweisende Bankguthaben)

  • Fremdmittel, die der herstellenden Firma darlehensweise mit unbedingter Rückzahlungspflicht überlassen werden (z. B. Bankdarlehen)

  • Rückstellungen Dritter und rückgestellte Eigenleistungen (in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes, insgesamt jedoch höchstens 25 % der kalkulierten Herstellungskosten)

  • Publisher- und andere Vertriebsgarantien

  • Fernseh- und Videolizenzen bzw. -beteiligungen, soweit sie während der Herstellung des Produktes in bar eingebracht werden

  • zweckgebundene Preisgelder

Einsatz von KI-Tools

Wird die Verwendung generativer KI-Tools für die Herstellung von Assets (z. B. Text-, Bild-, Ton- oder Videoinhalte) oder für die Erstellung von Programmcode beabsichtigt, so ist bei Antragstellung des Projekts darzulegen, welche Tools oder Tool-Kategorien zu welchem Zweck verwendet werden sollen. In den Antragsunterlagen verwendete Abbildungen, die mittels KI generiert wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen.

Bei Abnahme des Projekts ist schlüssig darzulegen, dass die maßgebliche kreative Leistung von der antragstellenden Organisation bzw. den beteiligten Fachkräften erbracht wurde.

Es wird empfohlen, die Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters für die beabsichtigte Verwendung des KI-Tools zu prüfen. Es sollte insbesondere geprüft werden, ob der durch die Verwendung des KI-Tools generierte Output Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte) verletzen kann. Kann ein gefördertes Projekt aufgrund der Verletzung von Rechten Dritter nicht oder im Wesentlichen nicht wie eingereicht erstellt oder veröffentlicht werden, ist die Förderung umgehend zurückzuzahlen.