Die Mitteldeutsche Medienförderung (MDM) vergibt in Kooperation mit der AG Kino-Gilde deutscher Filmkunsttheater jährlich Programmpreise für Kinos in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Antragsberechtigte Filmtheater und Spielstätten

  • Antragsberechtigt sind Betreiber*innen gewerblicher Filmtheater in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Gewerbliche Kinos sind auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen unter Berücksichtigung und Beachtung öffentlicher Zuwendungen, ungeachtet ihrer Rechtsform. Die Rechtsform sowie alle öffentlichen Zuwendungen und jegliche Art von Kostenbefreiung und Kostenerlass sind im Antrag anzugeben und auf Anfrage zu belegen. In Ausnahmefällen kann der/die Antragsteller*in auch ein eingetragener Verein sein, wenn nachgewiesen wird, dass das Filmtheater gewerblich betrieben wird. Kinos, die für das Antragsjahr von kommunaler Seite geldwerte Unterstützung in Form von finanziellen Zuwendungen, Mieterlassen, ABM-Kräften oder Erlass von anderen Betriebskosten erhalten haben, können sich nicht für die Preise für gewerbliche Filmtheater bewerben, wenn nach der Gesamthöhe der erhaltenen kommunalen Zuwendungen davon auszugehen ist, dass das antragstellende Kino einem in kommunaler Trägerschaft stehenden Kino wirtschaftlich gleichzusetzen ist. Sie können jedoch einen Antrag für die Preise für alternative Spielstätten einreichen.

  • Betreiber*innen nichtgewerblicher Spielstätten können einen Antrag auf die Preise für alternative Spielstätten stellen. Mit ihnen sollen Organisationen, Einrichtungen, Initiativen und kommunale Kinos ausgezeichnet werden, die sich kontinuierlich für den anspruchsvollen Film engagieren, insbesondere in den Bereichen Kinder-, Kurz- und Dokumentarfilm. Antragsberechtigt sind auch Filmtheater, die für das Antragsjahr von kommunaler Seite finanzielle und/oder geldwerte Unterstützung in einer Form und Höhe erhalten haben, dass sie einem in kommunaler Trägerschaft stehenden Kino wirtschaftlich gleichzusetzen sind. Von der Bewerbung ausgeschlossen sind Festivals.

  • Alle Anträge können nur für Filmtheater / Abspielstätten gestellt werden, die insgesamt mindestens 275 Vorführungen und mindestens 9 Monate Spielbetrieb für das Jahr 2025 nachweisen können. In Ausnahmefällen entscheidet die Jury über die Zulassung zum Auswahlverfahren.

Form und Frist der Anträge

  • Die Anträge sind bis zum 15. Mai 2026 ausschließlich in digitaler Form bei der Mitteldeutschen Medienförderung einzureichen (E-Mail: kinoprogrammpreis@mdm-online.de).

  • Auf dem Antragsformular „Kinoprogrammpreis Mitteldeutschland 2026“, das zum Download hier zur Verfügung steht, ist auch weiterhin eine handschriftliche Unterschrift sowie der Firmenstempel erforderlich.

  • Die ergänzenden Anlagen zum Antragsformular und zum Spielplan sollten möglichst als ein zusammenhängendes PDF-Dokument gesendet werden. Die E-Mail inklusive Anhängen sollte dabei nach Möglichkeit eine Gesamtgröße von 8 MB nicht überschreiten. Größere Dokumente können über einen Download-Link eingereicht werden. Die Anträge sind elektronisch auszufüllen.

  • Für jedes Filmtheater ist ein gesonderter Antrag einzureichen, Anträge für mehrere Leinwände in einem Haus können zu einem Antrag zusammengefasst werden.

Inhalt des Antrags

  • Der Antrag muss lückenlose Angaben über das Filmtheater und das Gesamtprogramm des Jahres 2025 enthalten. Zu den Antragsunterlagen gehören mindestens das Antragsformular und der lückenlose Spielplan.

  • Das vollständig ausgefüllte Antragsformular muss mit einer handschriftlichen Unterschrift sowie dem Firmenstempel versehen sein.

  • Der lückenlose Spielplan muss in Abspielreihenfolge vollständige Angaben enthalten zu

    • den Titeln aller gezeigten Langfilme, wobei jeder mit den entsprechenden Angaben über Spieltage, Vorstellungen, Besucher und ggf. Land zu nennen ist, auch wenn mehrere Langfilme in einer Vorstellung gespielt werden

    • den Spieltagen, wobei zusammenhängende Spieltage des Films zusammengefasst werden können

    • Haupt-Produktionsländer der Filme, sofern es sich um deutsche (D), österreichische (A) oder Schweizer (CH) Filme handelt.

    • Filmreihen, sofern diese in der Werbung benannt wurden. Der Titel der Reihe soll ggf. unter dem jeweiligen Filmtitel erscheinen.

    • Kurzfilme, die zu abendfüllenden Filmen als Beiprogramm gezeigt werden, sind nach dem Titel des Films und ggf. der Reihe ohne weitere Angaben zu nennen.

    • Bei Kurzfilmprogrammen müssen Spieltage, Vorstellungen und Besucherzahlen nur beim ersten Film des Programms angegeben werden, das Produktionsland aber ggf. bei allen.

  • Dringend erwünscht sind ergänzende Informationen zur Situation des Kinos/der Spielstätte. Sie sollten nach dem Deckblatt und dem lückenlosen Spielplan dem Antrag beigefügt werden. Dazu gehören:

    • wirtschaftsbezogene Angaben über die örtliche und überörtliche Konkurrenzsituation, über die Belieferung durch die Verleiher*innen, über Kooperation mit und finanzielle Unterstützung durch Kommunen, Länder, Bund und andere Einrichtungen

    • programmbezogene Angaben über das Gesamtprogramm (z.B. herausragende Filmreihen), über das Abspiel von Kurzfilmen, von Kinder- und Jugendfilmen, sowie Dokumentarfilmen, über begleitende Veranstaltungen und Diskussionen, über Vorträge durch und über Filmemacher*innen und sonstige Fachleute, über Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Bildung, der Jugendpflege u.a., über Informations- und Werbe-Konzepte sowie Presse- und andere Medien-Berichte über das Kino und sein Programm

    • Angaben zu Bemühungen um Nachhaltigkeit, Inklusion und Diversität sowie gesellschaftliches Engagement

    • Ebenfalls erwünscht sind Programmhefte, Flug- und Faltblätter und Ähnliches in digitaler Form.

Nicht form- oder fristgerechte oder unvollständige Anträge

  • Nicht fristgerechte Anträge können nicht bearbeitet werden. Nicht formgerechte Anträge können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für unvollständige Anträge sowie für Anträge mit falschen Angaben.

  • Im Einzelfall kann die Möglichkeit zur Nachbesserung der Antragsunterlagen gewährt werden. Die Jury wird zur Beschlussfassung über die Zulassung der Nachbesserung unterrichtet.

Preise und Vergabe

  • Auf die Vergabe besteht kein Rechtsanspruch.

  • Über die Auszeichnungen entscheidet eine fünfköpfige Jury mit Vertreter*innen der Film- und Kinobranche.

  • Die Preise werden in Form von nichtrückzahlbaren Prämien vergeben und sind ausschließlich im ausgezeichneten Filmtheater zu verwenden.

  • Die Verleihung der Kinoprogrammpreise findet am 15. September 2026 im Rahmen der Filmkunstmesse Leipzig statt.


Ihre Ansprechpersonen

Lennard Kröger-Petersen

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Friederike Heinze

Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit